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Stillen ist Ihr gutes Recht. Die gesetzliche Krankenkasse trägt die Kosten für die reguläre Hebammenbetreuung und das Mutterschutzgesetz sichert Ihnen bezahlte Stillpausen zu.

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Robert Kneschke – stock.adobe.com

Frauenärzt*innen, Hebammen und Kinder- und Jugendärzt*innen begleiten Sie und Ihr Kind rund um die Geburt. Ihre Hebamme ist eine hilfreiche Ansprechpartnerin zum Thema Stillen. Es ist wichtig, sich rechtzeitig um eine Hebamme zu kümmern. Denn Sie haben Anrecht auf Hebammenhilfe.

Wer trägt die Kosten für die Hebamme?

Die Kosten für die Betreuung und Nachsorge durch die Hebamme trägt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse. Einige Krankenkassen erstatten ganz oder teilweise auch zusätzliche Hebammenleistungen (z. B. Rufbereitschaftspauschale, Geburtsvorbereitungskurse für den oder die Lebenspartner*in). Sind Sie privat versichert, müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über Ihre Leistungsansprüche informieren.

Ihr Anspruch auf Hebammenhilfe

Ihre gesetzliche Krankenkasse zahlt Beratung und Hausbesuche durch die Hebamme, bis Ihr Kind 9 Monate alt ist. Konkret heißt das:

  • Bis zum 10. Tag nach der Geburt trägt die Krankenkasse täglich mindestens einen Besuch Ihrer Hebamme.
  • Bis Ihr Kind 12 Wochen alt ist, können Sie Ihre Hebamme darüber hinaus bis zu 16-mal persönlich oder telefonisch um Rat bitten.
  • Wenn es Schwierigkeiten beim Stillen oder mit der Ernährung des Babys gibt, kann Ihre Hebamme Sie auch danach noch beraten. In dem Fall übernimmt die Krankenkasse bis zu 8 weitere Besuche oder Beratungen, bis Ihr Kind 9 Monate alt ist. Für eine darüberhinausgehende Betreuung ist eine ärztliche Verordnung nötig.

Weitere Infos gibt es beim Deutschen Hebammenverband:

Hebammenhilfe

Hier finden Sie eine Hebamme

Weitere Unterstützung beim Stillen

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich ergänzend zum Angebot der geburtsbegleitenden Berufsgruppen gezielt aufs Stillen vorzubereiten und sich von qualifizierten Stillberaterinnen unterstützen zu lassen. Auch der Austausch mit anderen stillenden Müttern z. B. in einer Stillgruppe kann hilfreich, beruhigend und praktisch sein. Für einige der Angebote entstehen Kosten, über die Sie sich auf den Internetseiten informieren können.

  • Die Plattform www.ammely.de des Deutschen Hebammenverbands e. V. bietet eine einfache Online-Suche nach einer verfügbaren Hebamme vor Ort. Frauen können beispielsweise ihren Wohnort und die gesuchte Leistung „Still- und Ernährungsberatung“ angeben. Auch einmalige Online-Beratung für akute Fälle ist möglich. Das Angebot ist für gesetzlich Versicherte kostenlos.
  • Die Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen e. V. ermöglicht auf der Homepage die Suche nach ehrenamtlicher Stillberatung und Stillgruppen vor Ort. Die AFS bietet unter 0228 / 92 95 9999 auch eine Telefon-Hotline durch Stillberaterinnen an.
  • Beim Berufsverband Deutscher Laktationsberaterinnen IBCLC e. V. können (werdende) Eltern unter dem Stichwort „Stillberatungssuche“ nach wissenschaftlich fortgebildeten und zertifizierten Still- und Laktationsberaterinnen IBCLC in der Nähe suchen. Zusätzlich gibt es Infos zum Stillen und Link-Tipps.
  • Die La Leche Liga Deutschland e. V. ist Teil einer weltweit tätigen gemeinnützigen Organisation, die Müttern Stillberatung anbietet. Auf der Homepage kann man sich Stillgruppen und ehrenamtliche Stillberatung vor Ort anzeigen lassen, die man auch telefonisch kontaktieren kann. Auch eine E-Mail-Beratung ist möglich.
  • Beim Ausbildungszentrum Laktation und Stillen gelangt man mithilfe einer PLZ-Suche zu Stillspezialist*innen® und Laktationsberater*innen IBCLC in der Nähe, die eine wissenschaftlich fundierte 220-stündige Fortbildung absolviert haben.

Stillen und Beruf

Wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis sind, haben Sie in den ersten 12 Monaten nach der Geburt Ihres Babys Anspruch auf bezahlte Stillzeiten: mindestens 2-mal täglich eine halbe Stunde oder einmal pro Tag eine Stunde. Das ist im Mutterschutzgesetz festgelegt.

Wenn allerdings Ihre zusammenhängende Arbeitszeit mehr als 8 Stunden beträgt, muss Ihnen auf Ihr Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten. Zusammenhängende Arbeitszeit heißt, dass sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als 2 Stunden unterbrochen wird.

Ihr gutes Recht

  • Die Zeit, die Sie zum Stillen freigestellt werden, darf Ihnen nicht vom Verdienst abgezogen werden.
  • Sie müssen die Zeit nicht vor- oder nacharbeiten.
  • Die Stillzeiten werden auch nicht auf Ihre Ruhepausen angerechnet.

Mehr Infos gibt es im Leitfaden Mutterschutz des Bundesfamilienministeriums.

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Broschüre

Infos für Arbeitgeber*innen Auf dem aktuellen Stand zum Mutterschutzgesetz

Die Broschüre des Bundesfamilienministeriums informiert Arbeitgeber*innen darüber, welche betrieblichen und arbeitszeitlichen Regelungen es zum Schutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gibt.

www.bmfsfj.de

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